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Mögliche Rechtsformen einer Existenzgründung

Existenzgründung
Mögliche Rechtsformen einer Existenzgründung

Im Rahmen einer Existenzgründung gehört die Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform zu den wichtigsten Schritten, schließlich bestimmt diese die späteren Eigentumsverhältnisse, die Haftungsverteilung sowie die Risikoübernahme des Gründers. Wir sagen Ihnen, welche Rechtsformen bei einer Existenzgründung in Frage kommen und gehen auf die jeweiligen Besonderheiten ein. 

In Deutschland wird grundsätzlich zwischen drei Rechtsformen unterschieden

Grundsätzlich werden in Deutschland drei unterschiedliche Rechtsformen unterschieden. Dazu gehören:

  • die Personengesellschaft wie die OHG und GbR,
  • die Kapitalgesellschaft wie die AG, GmbH und Ltd. sowie das 
  • Einzelunternehmen für Freiberufler, Kaufleute, Ich-AG.

Für die Entscheidung der passenden Rechtsform müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Dafür sollten im Vorfeld folgende Fragen beantwortet werden: 

  • Ist es geplant, das Unternehmen langfristig aufbauen oder soll die Gründung zunächst dem Versuch dienen, am Markt Fuß zu fassen? 
  • Besteht die Bereitschaft, mit dem eigenen Privatvermögen zu haften? 
  • In welcher Höhe ist Eigenkapital vorhanden?
  • Sind an der Gründung nur eine Einzelperson oder mehrere Gesellschafter beteiligt?
  • Ist die stille Teilhabe durch externe Investoren geplant?
  • Besteht die Möglichkeit, Stammkapital einzuzahlen?

GbR, OHK und KG: Personengesellschaften als Rechtsform

In Deutschland sind die Personengesellschaften GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die OHG (Offene Handelsgesellschaft) sowie die KG (Kommanditgesellschaft) als Rechtsform mit folgenden Besonderheiten zugelassen:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Wenn eine Existenzgründung aus dem Zusammenschluss von mindestens zwei Personen gebildet wird, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die automatische Rechtsform. Vorteilhaft ist, dass nur wenig Gründungskosten anfallen und sich die Formalitäten im Rahmen halten. Die Kreditbeschaffung ist in der Regel einfach, da die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften. Allerdings kann eine GbR nur als Rechtsform für Unternehmen mit einem maximalen Jahresumsatz in Höhe von 250.000 Euro und einer maximalen Gewinngrenze von 25.000 Euro gewählt werden. Sind die Umsätze bzw. die gewinne höher, wird die GbR automatisch zu einer OHG und muss ins Handelsregister eingetragen werden. 

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Soll die Neugründung als Handelsgewerbe unter dem Zusammenschluss von mindestens zwei Personen erfolgen, ist die Offene Handelsgesellschaft (OHG) die geeignete Rechtsform, bei der ebenfalls kein Mindestkapital erforderlich ist. Auch hier besteht keine Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern. Das heißt, auch bei dieser Rechtsform haften Gründer mit ihrem Privatvermögen. Dies gilt bis fünf Jahre nach Ausscheiden eines Gesellschafters. 

Kommanditgesellschaft (KG)

Vom Aufbau ähnelt eine Kommanditgesellschaft (KG) stark der einer OHG. Einzig die Art der Gesellschafter ist unterschiedlich. Die Gesellschafter einer KG heißen Kommanditist und Komplementär, wobei Kommanditisten nicht mit ihrem Privatvermögen haften. Komplementäre haften hingegen uneingeschränkt. 
Die Gründung einer KG setzt einen Gesellschafsvertrag zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten voraus. Dieser ist an keine Form gebunden, jedoch wird die schriftliche Form empfohlen. 

Kapitalgesellschaften als Rechtsform

Als Kapitalgesellschaften sind in Deutschland insgesamt fünf verschiedene Rechtsformen zugelassen, davon ist die GmbH mit 39 Prozent die beliebteste Rechtsform. 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Wer eine GmbH gründen möchte, muss ein Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 Euro hinterlegen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass mehrere Gesellschafter beteiligt sind. Eine GmbH kann demnach auch als 1-Person-GmbH geführt werden. 

Die Gesellschafter einer GmbH haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Anders als bei Personengesellschaften besteht bei der Gründung einer GmbH eine Notarpflicht hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages. Außerdem ist die Eintragung ins Handelsregister zwingend vorgeschrieben. 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) 

Die GmbH & Co KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG). In diesem Fall ist der sogenannte Komplementär kein natürlicher Gesellschafter, sondern die GmbH. Die Haftungsgrenze für die natürlichen Gesellschafter gilt nur bis zur Obergrenze des eingezahlten Stammkapitals. 

Unternehmensgesellschaft (UG)

Um das Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt in eine GmbH umzuwandeln, starten zahlreiche Existenzgründer zunächst als Unternehmensgesellschaft (UG). Die Gründe dafür liegen zum Einem im geringen Startkapital (1 Euro) sowie im Haftungsausschluss der Gesellschafter. Konnten aus dem Gewinn 25.000 Euro Stammkapital angespart werden, wird eine UG oft in eine GmbH umgewandelt. Genau wie der GmbH muss der Gesellschaftsvertrag notariell beglaubigt werden. 

Aktiengesellschaft (AG)

Wer eine Aktiengesellschaft (AG) gründen möchte, benötigt ein Gründungskapital von mindestens 50.000 Euro. Aus diesem Grund ist diese Rechtsform für die meisten Existenzgründer unattraktiv. Generell sind die Gründung, Finanzierung und der Unterhalt einer AG kompliziert und aufwändig. Zudem müssen mindestens drei Existenzgründer an der Gründung einer AG beteiligt sein. Außerdem ist der unternehmerische Gestaltungspielraum dieser Rechtsform teilweise eingeschränkt. 

Private Limited Company by Shares (Ltd.)

Die Rechtsform „Private Limited Company by Shares (Ltd.)“ ist in Deutschland nicht stark verbreitet, jedoch im angelsächsischen Raum populär. Um in Deutschland eine Zulassung zu erhalten, muss zunächst eine Gewerbeanmeldung als Ltd. erfolgen sowie eine Zweitniederlassung im Handelsregister eintragen werden. Die Rechtsberatung ist kostspielig, da die Ltd. nach englischem Recht geführt wird. 

Einzelunternehmen als Rechtsform

Wie die Bezeichnung vermuten lässt, werden Einzelunternehmen von einer Einzelperson gegründet. Dabei gehören Gründungen als Handelsvertreter, Einzelkaufmann oder Freiberufler zu den typischen Gewerben von Einzelunternehmern. 

Vorteilhaft ist der geringe Aufwand im Gründungsprozess. So sind weder ein Gesellschaftervertrag noch die Verfügbarkeit von Stammkapital erforderlich. Zudem verbleiben die Gewinne in voller Höhe beim Existenzgründer und es gibt keine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen. 

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